provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Plessur. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfordernissen
entspricht, ist darauf einzutreten.
2.a.
Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob
die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge-
stellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82
Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrecht-
lichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt wer-
den kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird.
Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Be-
stehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu be-
finden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentli-
chen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25;
Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.
Auflage, Zürich 1984, Bd. l, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 Nr. 65).
b.
Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist
das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche
gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich be-
kräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme
zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuld-
betreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 Nr. 68). Dem Zweck des
Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und
liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG 1987 Nr.
29; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Nr. 1).
Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels
beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder -
falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte - Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2
SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet we-
niger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Gericht
mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht
von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern muss nur über-
wiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren
gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit. Er-
E. 5 kennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die
Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli,
a.a.O., S. 349; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Band l, Art. 1-158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG;
Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art.
82 SchKG). Eine Einwendung erscheint aufgrund des Gesagten dann als glaubhaft
im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die
die Behauptungen derart untermauern, dass das Gericht überwiegend geneigt ist,
an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu
genügen (Stücheli, a.a.O., S. 349 f.).
c.
Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt für die Dauer
des Mietverhältnisses grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin
festgelegten fälligen Mietzinse und ausdrücklich mitanerkannten Nebenkosten. Als
Mietvertrag ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Par-
tei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflich-
tet (Stücheli, a.a.O., S. 362 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82
SchKG; Panchaud/Caprez, § 74, S. 190). Der Mietvertrag stellt indes nur dann eine
vorbehaltlose Schuldanerkennung seitens des Mieters dar, wenn ersichtlich ist,
dass der Vermieter seinerseits den Mietvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, wenn
er also die vermietete Sache dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum
vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben Zu-
stand erhalten hat (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Es handelt sich beim Mietvertrag näm-
lich um einen synallagmatischen, also vollkommen zweiseitigen Vertrag, bei wel-
chem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt,
dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt. Zum Klagefundament des aus ei-
nem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört daher notwendigerweise der
Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzli-
chen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis er-
langt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Dieser an sich vom Gläu-
biger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist jedoch ohne
Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt nach der sog.
Basler Rechtsöffnungspraxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfüllungs-
mängel vom Betriebenen darzulegen sind. Erst daraufhin hat der Gläubiger den po-
sitiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG
1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21; Stücheli, S. 341 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N
E. 6 99 zu Art. 82 SchKG). Eine mangelhafte Vertragserfüllung ist aufgrund des Gesag-
ten vom Mieter einredeweise geltend zu machen.
Als Einwendungen kann der Mieter bei einem unbefristeten Vertrag die ge-
hörige Beendigung des Mietvertrages und damit das Erlöschen des Anspruchs auf
Zinszahlungen glaubhaft machen. Kündigt der Mieter unter Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist, ist er von seiner Mietzahlungspflicht nur dann befreit, wenn er
glaubhaft dartut, dass er das Mietobjekt zurückgegeben hat und dem Vermieter
überdies einen zumutbaren Nachmieter im Sinne von Art. 264 Abs. 1 OR ange-
boten hat (vgl. PKG 1993 Nr. 20; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art.
82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 366 f.).
3.a.
Die in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdeführers setzt
sich zusammen aus 7 Monatsmieten (September 2005 - März 2006) von Fr. 5'040.--
sowie Forderungen für einen verschmutzten Teppich (Fr. 1'210.--), für die Reinigung
der
Wohnung
(Fr.
320.--),
für
2
Anfahrtswege
des
Vermieters
(Fr.
456.-), für defekte Gegenstände (Fr. 250.--) sowie für fehlende Gegenstände (Fr.
180.--). Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die von X. eingereichten Dokumente ei-
nen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser gegebenenfalls
durch glaubhafte Einwendungen von Z. entkräftet wird.
b.
Die Parteien schlossen am 5. September 2003 einen unbefristeten
Mietvertrag. In diesem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalt,
dem Beschwerdeführer monatlich zum voraus einen Mietzins inkl. Nebenkosten und
Garage von Fr. 720.-- zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von der Mieterin ei-
genhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung
notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist.
Die in Betreibung gesetzten Monatsmieten von September 2005 bis und mit März
2006 stützen sich mit anderen Worten auf die von der Beschwerdegegnerin im Ver-
trag vom 5. September 2003 unterschriftlich anerkannte Pflicht zur Zahlung von
Mietzinsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorliegend nicht, dass ihr das frag-
liche Mietobjekt zum Gebrauch überlassen wurde. Auch macht sie keine anderwei-
tigen Erfüllungsmängel seitens des Beschwerdeführers geltend. Es ist demnach da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem Miet-
vertrag vereinbarungsgemäss nachkam. Die Beschwerdegegnerin war somit zur
Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 5. September 2003
grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im
Sinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist.
E. 7 c.
Wie vorstehend erwähnt, spricht das Gericht im Falle einer auf einer
Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus,
sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuld-
anerkennung entkräften. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin verschiedene
Einwendungen geltend. So bringt sie vor, sie habe die Wohnung ordnungsgemäss
gekündigt, eine gewisse Frau C. habe diese abgenommen und ihr ferner mitgeteilt,
die Wohnung sei ab November 2005 wieder belegt gewesen. Überdies habe sie die
Miete bis und mit Oktober 2005 bezahlt.
Was die Mietzinsforderung des Beschwerdeführers betrifft, so macht jener
die Zinsen für die Monate September 2005 bis und mit März 2006 geltend. Dies
deckt sich mit der sich in den Akten befindenden tabellarischen Aufstellung des Be-
schwerdeführers, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr.
16'560.-- an Mietzinsen bezahlte. Diese Zahlung ergibt nämlich 23 Monatsmieten à
Fr. 720.-- von Oktober 2003 (Mietantritt) bis und mit August 2005. Dafür, dass die
Beschwerdegegnerin auch die Mieten für die Monate September und Oktober 2005
bezahlt hat, wie sie vor der Vorinstanz darlegte, finden sich keinerlei Belege. Es
handelt sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin, die durch nichts
glaubhaft gemacht ist. Dies gilt auch für deren weitere Einwände. Gemäss Mietver-
trag konnte die fragliche Wohnung im September 2005 nicht per Ende Oktober 2005
ordnungsgemäss gekündigt werden, sondern erst per 31. März 2006. Sofern sich
die Beschwerdegegnerin für ihre Annahme, die Wohnung sei ordnungsgemäss
gekündigt worden, auf die Kündigungsmodalitäten für möblierte Zimmer bezieht, ist
festzustellen, dass es sich bei der von ihr gemieteten Wohnung nicht um ein solches
möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR handelt. Von einer Möblierung eines
einzelnen Zimmers ist auszugehen, wenn der Vermieter zu Wohnzwecken Tisch,
Bett, Stuhl und Schrank zur Verfügung stellt. Möblierte Wohnungen, die im Gegen-
satz zu möblierten Zimmern allen täglichen Bedürfnissen genügen, mithin alle Funk-
tionen des Wohnens gewährleisten und insbesondere über Koch- und Waschgele-
genheit verfügen, fallen nicht darunter (Roger Weber, in: Basler Kommentar zum
OR, Band I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art. 266e OR). Auch für die
Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine gewisse Frau C. habe die Wohnung
abgenommen und ihr überdies mitgeteilt, die Wohnung sei ab November 2005 wie-
der vermietet gewesen, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise oder Belege.
Die gesamten Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Mietzinszahlungen er-
weisen sich unter diesen Umständen als reine Behauptungen, um sich der Pflicht
zur Bezahlung der Mietzinse zu entziehen. Es gelingt der Beschwerdegegnerin da-
mit nicht, ihre Einwände gegen die Mietzinszahlungen glaubhaft zu machen. Dies
E. 8 verkannte der Bezirksgerichtspräsident, indem er die Einwände der Beschwerde-
gegnerin zu Unrecht ohne irgendwelche Belege hörte. Grundsätzlich kann daher
aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags die provisorische
Rechtsöffnung für die monatlichen Mietzinse erteilt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass eine betriebene Forderung schon im Zeit-
punkt der Anhebung der Betreibung fällig sein muss. Die Fälligkeit muss vom Ge-
richt von Amtes wegen überprüft werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 77
zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 202). Bei einem Mietvertrag handelt es sich
daher nur insoweit um einen Rechtsöffnungstitel, als die monatlichen Mietzinse fäl-
lig sind. Ein Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende je-
des Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer
Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (Art. 257c OR). Vorliegend ist der Mietzins
gemäss Mietvertrag zum voraus jeweils auf den 1.-5. des laufenden Monats zahlbar.
Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 30. Januar 2006 waren
gemäss der mietvertraglichen Regelung daher erst die Monatsmieten bis und mit
Januar 2006 fällig und geschuldet. Für die Monate Februar und März 2006 besteht
mangels Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung kein Rechtsöffnungstitel. Die ent-
sprechenden Monatsmieten sind nach Fälligkeit erneut in Betreibung zu setzen.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten teilweise gutzuheissen. Für die
Mietzinsen für die Monate September 2005 bis und mit Januar 2006, und damit für
einen Betrag von Fr. 3'600.-- (5 Monate à Fr. 720.--), ist die provisorische Rechts-
öffnung zu erteilen. Die vertraglichen Zahlungstermine haben in der Regel die Be-
deutung eines Verfalltags nach Art. 102 Abs. 2 OR, so dass der Mieter ohne Mah-
nung in Verzug gerät (Roger Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 257c OR). Daher erstreckt
sich die provisorische Rechtsöffnung zusätzlich auf einen auf die genannte Summe
entfallenden Verzugszins von 5 % ab mittlerer Fälligkeit am 16. November 2005.
d.
Für die neben den Mietzinsforderungen in Betreibung gesetzten Posi-
tionen bestehen keine unterschriftlichen Schuldanerkennungen, so dass entspre-
chend auch kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Diesbe-
züglich erweist sich die Verweigerung der Rechtsöffnung durch die Vorinstanz als
korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
e.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es – zumal es sich beim Rechtsöff-
nungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a
SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihr allenfalls
E. 9 zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. 4.a. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens wurden im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer auferlegt. Dies erweist sich als nicht gerechtfer- tigt, nachdem dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung zu erteilen ist. Da der Beschwerdeführer in etwa mit der Hälfte seiner Begehren durchdrang, sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Ent- schädigungen sind wettzuschlagen. b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- sind aufgrund der Teilgutheissung der Beschwerde je hälftig dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben.
- In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird für den Betrag von Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2005 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die aus- seramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die ausser- amtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 11 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 23. Februar 2006, mit- geteilt am 24. Februar 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 5. September 2003 schlossen X. und Z. einen unbefristeten Miet- vertrag über eine 1 ½-Zimmerwohnung in A.. Der monatliche Mietzins inkl. Neben- kosten und Garage wurde auf Fr. 720.-- festgesetzt, zahlbar zum voraus jeweils auf den 1.-5. des laufenden Monats. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die fragliche Wohnung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf den 31. März, 30. Juni und 30. September kündbar ist. Mietbeginn war am 1. Oktober 2003. Am 16. September 2005 kündigte Z. den Mietvertrag per 31. Oktober 2005. Diese Kündigung wurde von X. nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 gelangte er an Z. und gab ihr bekannt, dass eine ordentliche Kündigung erst auf den 31. März 2006 möglich sei. Gleichzeitig stellte er der Mieterin eine Forde- rung für Mietzinse sowie weitere Kosten von insgesamt Fr. 7'456.--. B. Mangels Zahlung der genannten Forderung leitete X. beim Betrei- bungsamt Schanfigg gegen Z. die Betreibung ein. Aus dem am 30. Januar 2006 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer B. geht eine Forderung von Fr. 7'456.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2005 hervor. Als Forde- rungsgrund werden offene Mietzinsen angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Z. am
1. Februar 2006 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Am 6. Februar 2006 gelangte X. an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Be- trag. Z. liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen, nahm aber an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 23. Februar 2006 teil. Dabei machte sie gel- tend, die Wohnung sei ordnungsgemäss gekündigt und von einer gewissen Frau C. abgenommen worden. Jene habe ihr auch mitgeteilt, dass die Wohnung ab Novem- ber 2005 wieder belegt worden sei. Im Übrigen habe sie die Miete bis und mit Ok- tober 2005 bezahlt. Belege wurden keine vorgewiesen. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 24. Februar 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur, wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. des Be- treibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“
3 D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 3. März 2006 (Poststempel 6. März 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und be- antragte, den Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben. Zur Begründung führte er an, der Mietvertrag sei von Z. nicht ordnungsgemäss gekündigt worden. Überdies sei die Wohnung weder abgenommen noch wieder vermietet worden. Schliesslich sei auch die Miete nicht wie behauptet bis Ende Oktober 2005 bezahlt worden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich ferner nicht, ihm die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens aufzuerlegen. Z. liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsöffnungsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rah- men der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausge- hende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Ent- scheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung stan- den (Art. 235 Abs. 2 ZPO). b. Die Beschwerde von X. vom 3. März 2006, der Post übergeben am 6. März 2006, richtet sich gegen den am 23. Februar 2006 gefällten und am 24. Fe- bruar 2006 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
4 Plessur. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge- stellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrecht- lichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt wer- den kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Be- stehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu be- finden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentli- chen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. l, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 Nr. 65). b. Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich be- kräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 Nr. 68). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Nr. 1). Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder - falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet we- niger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Gericht mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern muss nur über- wiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit. Er-
5 kennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 349; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band l, Art. 1-158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Eine Einwendung erscheint aufgrund des Gesagten dann als glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen derart untermauern, dass das Gericht überwiegend geneigt ist, an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu genügen (Stücheli, a.a.O., S. 349 f.). c. Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt für die Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und ausdrücklich mitanerkannten Nebenkosten. Als Mietvertrag ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Par- tei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflich- tet (Stücheli, a.a.O., S. 362 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, § 74, S. 190). Der Mietvertrag stellt indes nur dann eine vorbehaltlose Schuldanerkennung seitens des Mieters dar, wenn ersichtlich ist, dass der Vermieter seinerseits den Mietvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, wenn er also die vermietete Sache dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben Zu- stand erhalten hat (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Es handelt sich beim Mietvertrag näm- lich um einen synallagmatischen, also vollkommen zweiseitigen Vertrag, bei wel- chem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt. Zum Klagefundament des aus ei- nem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört daher notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzli- chen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis er- langt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Dieser an sich vom Gläu- biger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist jedoch ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt nach der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfüllungs- mängel vom Betriebenen darzulegen sind. Erst daraufhin hat der Gläubiger den po- sitiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21; Stücheli, S. 341 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N
6 99 zu Art. 82 SchKG). Eine mangelhafte Vertragserfüllung ist aufgrund des Gesag- ten vom Mieter einredeweise geltend zu machen. Als Einwendungen kann der Mieter bei einem unbefristeten Vertrag die ge- hörige Beendigung des Mietvertrages und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Zinszahlungen glaubhaft machen. Kündigt der Mieter unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist er von seiner Mietzahlungspflicht nur dann befreit, wenn er glaubhaft dartut, dass er das Mietobjekt zurückgegeben hat und dem Vermieter überdies einen zumutbaren Nachmieter im Sinne von Art. 264 Abs. 1 OR ange- boten hat (vgl. PKG 1993 Nr. 20; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 366 f.). 3.a. Die in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus 7 Monatsmieten (September 2005 - März 2006) von Fr. 5'040.-- sowie Forderungen für einen verschmutzten Teppich (Fr. 1'210.--), für die Reinigung der Wohnung (Fr. 320.--), für 2 Anfahrtswege des Vermieters (Fr. 456.-), für defekte Gegenstände (Fr. 250.--) sowie für fehlende Gegenstände (Fr. 180.--). Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die von X. eingereichten Dokumente ei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser gegebenenfalls durch glaubhafte Einwendungen von Z. entkräftet wird. b. Die Parteien schlossen am 5. September 2003 einen unbefristeten Mietvertrag. In diesem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalt, dem Beschwerdeführer monatlich zum voraus einen Mietzins inkl. Nebenkosten und Garage von Fr. 720.-- zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von der Mieterin ei- genhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die in Betreibung gesetzten Monatsmieten von September 2005 bis und mit März 2006 stützen sich mit anderen Worten auf die von der Beschwerdegegnerin im Ver- trag vom 5. September 2003 unterschriftlich anerkannte Pflicht zur Zahlung von Mietzinsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorliegend nicht, dass ihr das frag- liche Mietobjekt zum Gebrauch überlassen wurde. Auch macht sie keine anderwei- tigen Erfüllungsmängel seitens des Beschwerdeführers geltend. Es ist demnach da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem Miet- vertrag vereinbarungsgemäss nachkam. Die Beschwerdegegnerin war somit zur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 5. September 2003 grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist.
7 c. Wie vorstehend erwähnt, spricht das Gericht im Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuld- anerkennung entkräften. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin verschiedene Einwendungen geltend. So bringt sie vor, sie habe die Wohnung ordnungsgemäss gekündigt, eine gewisse Frau C. habe diese abgenommen und ihr ferner mitgeteilt, die Wohnung sei ab November 2005 wieder belegt gewesen. Überdies habe sie die Miete bis und mit Oktober 2005 bezahlt. Was die Mietzinsforderung des Beschwerdeführers betrifft, so macht jener die Zinsen für die Monate September 2005 bis und mit März 2006 geltend. Dies deckt sich mit der sich in den Akten befindenden tabellarischen Aufstellung des Be- schwerdeführers, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 16'560.-- an Mietzinsen bezahlte. Diese Zahlung ergibt nämlich 23 Monatsmieten à Fr. 720.-- von Oktober 2003 (Mietantritt) bis und mit August 2005. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin auch die Mieten für die Monate September und Oktober 2005 bezahlt hat, wie sie vor der Vorinstanz darlegte, finden sich keinerlei Belege. Es handelt sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin, die durch nichts glaubhaft gemacht ist. Dies gilt auch für deren weitere Einwände. Gemäss Mietver- trag konnte die fragliche Wohnung im September 2005 nicht per Ende Oktober 2005 ordnungsgemäss gekündigt werden, sondern erst per 31. März 2006. Sofern sich die Beschwerdegegnerin für ihre Annahme, die Wohnung sei ordnungsgemäss gekündigt worden, auf die Kündigungsmodalitäten für möblierte Zimmer bezieht, ist festzustellen, dass es sich bei der von ihr gemieteten Wohnung nicht um ein solches möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR handelt. Von einer Möblierung eines einzelnen Zimmers ist auszugehen, wenn der Vermieter zu Wohnzwecken Tisch, Bett, Stuhl und Schrank zur Verfügung stellt. Möblierte Wohnungen, die im Gegen- satz zu möblierten Zimmern allen täglichen Bedürfnissen genügen, mithin alle Funk- tionen des Wohnens gewährleisten und insbesondere über Koch- und Waschgele- genheit verfügen, fallen nicht darunter (Roger Weber, in: Basler Kommentar zum OR, Band I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art. 266e OR). Auch für die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine gewisse Frau C. habe die Wohnung abgenommen und ihr überdies mitgeteilt, die Wohnung sei ab November 2005 wie- der vermietet gewesen, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise oder Belege. Die gesamten Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Mietzinszahlungen er- weisen sich unter diesen Umständen als reine Behauptungen, um sich der Pflicht zur Bezahlung der Mietzinse zu entziehen. Es gelingt der Beschwerdegegnerin da- mit nicht, ihre Einwände gegen die Mietzinszahlungen glaubhaft zu machen. Dies
8 verkannte der Bezirksgerichtspräsident, indem er die Einwände der Beschwerde- gegnerin zu Unrecht ohne irgendwelche Belege hörte. Grundsätzlich kann daher aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags die provisorische Rechtsöffnung für die monatlichen Mietzinse erteilt werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine betriebene Forderung schon im Zeit- punkt der Anhebung der Betreibung fällig sein muss. Die Fälligkeit muss vom Ge- richt von Amtes wegen überprüft werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 77 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 202). Bei einem Mietvertrag handelt es sich daher nur insoweit um einen Rechtsöffnungstitel, als die monatlichen Mietzinse fäl- lig sind. Ein Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende je- des Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (Art. 257c OR). Vorliegend ist der Mietzins gemäss Mietvertrag zum voraus jeweils auf den 1.-5. des laufenden Monats zahlbar. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 30. Januar 2006 waren gemäss der mietvertraglichen Regelung daher erst die Monatsmieten bis und mit Januar 2006 fällig und geschuldet. Für die Monate Februar und März 2006 besteht mangels Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung kein Rechtsöffnungstitel. Die ent- sprechenden Monatsmieten sind nach Fälligkeit erneut in Betreibung zu setzen. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten teilweise gutzuheissen. Für die Mietzinsen für die Monate September 2005 bis und mit Januar 2006, und damit für einen Betrag von Fr. 3'600.-- (5 Monate à Fr. 720.--), ist die provisorische Rechts- öffnung zu erteilen. Die vertraglichen Zahlungstermine haben in der Regel die Be- deutung eines Verfalltags nach Art. 102 Abs. 2 OR, so dass der Mieter ohne Mah- nung in Verzug gerät (Roger Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 257c OR). Daher erstreckt sich die provisorische Rechtsöffnung zusätzlich auf einen auf die genannte Summe entfallenden Verzugszins von 5 % ab mittlerer Fälligkeit am 16. November 2005. d. Für die neben den Mietzinsforderungen in Betreibung gesetzten Posi- tionen bestehen keine unterschriftlichen Schuldanerkennungen, so dass entspre- chend auch kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Diesbe- züglich erweist sich die Verweigerung der Rechtsöffnung durch die Vorinstanz als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. e. Der Beschwerdegegnerin bleibt es – zumal es sich beim Rechtsöff- nungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihr allenfalls
9 zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. 4.a. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens wurden im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer auferlegt. Dies erweist sich als nicht gerechtfer- tigt, nachdem dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung zu erteilen ist. Da der Beschwerdeführer in etwa mit der Hälfte seiner Begehren durchdrang, sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Ent- schädigungen sind wettzuschlagen. b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- sind aufgrund der Teilgutheissung der Beschwerde je hälftig dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird für den Betrag von Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2005 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die aus- seramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die ausser- amtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: